Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsfähigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „kreuznacher altstadt e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach eingetragen

§ 2 - Zweck und Aufgabe

Der Zweck des „kreuznacher altstadt e.V. „ ist es, das Stadtbild der Altsstadt in seiner Wesensart zu erhalten und auszubauen, die Sanierung, Instandsetzung und den Wiederaufbau von Bau- und Kulturdenkmälern Bad Kreuznachs, insbesondere der Bad Kreuznacher Altstadt zu fördern, alle Maßnahmen zu unterstützen, die eine Wiederbelebung der Altstadt zum Ziele haben. Für diesen Zweck werden Fördermittel gesammelt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung der Denkmalpflege, Förderung kultureller Zwecke sowie Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Vermögen und dessen Nutzung

Das Vermögen des „kreuznacher altstadt e.V,“ dient ausschließlich den satzungsgemäßen Aufgaben. Ein Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins kann nicht erworben werden. Vermögenswirksame Verfügungen werden mit vereinsinterner Wirkung vom Vorstand getroffen.

§ 4 - Mitgliedschaft

a.)    Mitglieder des „kreuznacher altstadt e.V.“ können natürliche und juristische Personen (Einzelpersonen, Vereinigungen oder Organisationen) sein.
b.)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
c.)    Das Mitglied verpflichtet sich, im Zahmen seiner Möglichkeiten, für die Aufgaben und Ziele des „kreuznacher altstadt e.V.“ einzutreten und einen Jahresbeitrag zu entrichten.
d.)    Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist schriftlich erfolgen kann; durch Tod des Mitgliedes, bzw. Erlöschen der juristischen Peron, Vereinigung oder Organisation oder durch Ausschluss des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung, der bei Verstößen gegen die Ziele der Gemeinschaft oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen kann. Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Berufung als abgelehnt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beträgen ist ausgeschlossen.

Bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über mehr als zwei Jahre erlischt die Mitgliedschaft von selbst. Als beratende Mitglieder kann der Vorstand Personen beiziehen, die wissenschaftlich, künstlerisch oder fachlich anerkannt sind und die sich bereit erklären, die Ziele des Vereines zu unterstürzen.

§ 5 - Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und fünf Beisitzern. Der Vorstand nach § 26 BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

Es vertreten je zwei gemeinsam (darunter einer der beiden Vorsitzenden). Der Schatzmeister und der Schriftführer dürfen nur dann auftreten, wenn der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand triff auf Einladung des ersten Vorsitzenden zusammen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des „kreuznacher altstadt e.V.“ ist.

§ 6 - Beiträge

Die Betragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung mit zweiwöchiger Frist unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der % -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

a.)    für Wahl des Vorstandes
b.)    für Wahl der Kassenprüfer
c.)    für die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes (incl. Kassenbericht)
d.)    für die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahresberichtes.
e.)    für die Genehmigung von Satzungsänderungen und -neufassungen
f.)    für die Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes
g.)    für die Festsetzung der Beitragshöhe für das kommende Geschäftsjahr

§ 8 - Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden Protokolle gefertigt, die von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 9 - Durchführung von Sammlungen sowie Verwendung von Geldern

Der „kreuznacher altstadt e.V.“ kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sammlungen oder ähnliche Veranstaltungen durchführen. Alle hieraus anfallenden Einnahmen sind nach Deckung der Kosten für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.

Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 10 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung, die zu diesem außerordentlichen Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen ist, bei der mindestens % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, mit einer Mehrheit von % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die „Untere Denkmalschutzbehörde“, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinsame Zwecke (Denkmalpflege in der Bad Kreuznacher Altstadt) im Sinne des „kreuznacher altstadt e.V.“ zu verwendet.

Anmerkung:

Die frühere Bezeichnung „Förderverein Neustadt e.V.“ wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Oktober 1998 geändert in „kreuznacher altstadt e.V.“, da diese Bezeichnung für den Fremden und Einheimischen einleuchtender und erkennbarer ist.

Stand

Diese Satzung wurde am 19. November 1981 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wurde ergänzt am 21. November 1981 und abgeändert am 19. Oktober 1999.